Allgemeine Geschäftsbedingungen - erstellen und prüfen

In der Industrie nimmt man zunehmend Abstand von der Geltung des Gesetzesrecht. Zunehmend werden Verpflichtungen und Obliegenheiten zwischen dem Lieferanten und seinem Kunden per Vertrag geregelt und nicht selten wird der Lieferant dabei verpflichtet, auch seine Unterlieferanten in diese Regelungssystematik mit einzubeziehen.

 

Erstellt werden Technische Verträge, insbesondere als Qualitätssicherungsvereinbarungen, Konsignationslager, Beistellverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Verkaufsbedingungen.

 

Diese Technischen Verträge enthalten zunächst eine Reihe von Regelungen, die eine kaufmännische Entscheidung fordern. Das ist nicht Aufgabe eines internen oder externen Haftungsmanagements.

Vorrangige Aufgabe des Haftungsmanagement ist es, die deckungsschädlichen Regelungen dieser Verträge zu beseitigen, um so das cash in eines Haftpflichtversicherers in die Reklamationsstrukturen einzubringen und zu sichern.

Ziffer 7.3 AHB sieht vor, dass einseitige Zusagen oder zweiseitige vertragliche Vereinbarungen, deren Inhalt über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgeht, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.

 

Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass der Versicherungsnehmer, zumeist der Lieferant, der von einem OEM oder einen first tier mit der Akzeptanz der Verträge beauftragt wird, diese Verträge überprüft.

Hierbei sind vorrangig Regelungen zur Verlängerung der Verjährungsfristen, aber auch Regelungen zu einem späteren Beginn der Verjährungsfristen, insbesondere in der Automobilindustrie zu prüfen, es werden Vereinbarungen zur Beseitigung der Obliegenheiten gemäß § 377 HGB erstellt, Freistellungen werden gefordert und Wareneingangskontrollen auf die Warenausgangskontrolle des Lieferanten übertragen.

Von besonderer Bedeutung ist die Aufforderung des Kunden an den Lieferanten, auch dessen Vorlieferanten in diesen Pflichtenkreis mit einzubeziehen.

Rechtlich ist das nicht zulässig. Es gibt keinen Vertrag zu Lasten Dritter.

 

 

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