Betriebshaftpflichtversicherung

Die Strukturreform

 

 

Von Dr. Friedhelm G. Nickel und Anke Nickel-Fiedler, Edermünde bei Kassel

 

 

A. Einleitung

 

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat seinen Mitgliedsunternehmen mit Stand August 2020 neue unverbindliche Musterbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt. AHB und ProdH-Modell werden zusammengelegt. Die neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung tragen die Kurzbezeichnung AVB-BHV.

Die Gründe für die Strukturreform sind nach Angaben des GDV Bedingungsmodernisierung, verbesserte Verständlichkeit, verstärkte Kundenorientierung und verbesserte Bündelfähigkeit.

Dieses Ziel ist zu begrüßen.

 

Die Regelungsinhalte der AHB, der weiteren bisherigen Musterbedingungen und der Muster-Bedingungsstruktur-Teile sollen dabei grundsätzlich „1:1“ übernommen werden. Das bisherige „Zusammenspiel“ aus mehreren Musterbedingungen, etwa AHB und Muster-Bedingungsstruktur AT, IT-User-Baustein, UHV-Basis und ProdH-Modell wird abgeschafft. Zur Verbesserung der Verständlichkeit soll das bisherige Ausschluss-Einschluss-System ersetzt werden durch „positive Leistungsbeschreibungen“.

 

Ist dieses Ziel erreicht worden? Dies soll anhand der Regeln des Teil A Abschnitt A1 Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko untersucht werden.

 

Die Bedingungsstruktur sieht hier der Sache nach Regelungen zu den Versicherten Tätigkeiten, dem Versicherungsnehmer und der Definition des Versicherungsfalls vor. Es folgen Regelungen zu den Leistungen des Versicherers und deren Grenzen sowie zu Deckungsbesonderheiten und Ausschlüssen. Im letzten Abschnitt finden sich Regelungen zu Risikoerhöhungen und zur Nachhaftung.

 

 

B. Die Erläuterungs-Beispiele des GDV

 

Betrachten wir zunächst die Beispiele des GDV in den

 

Erläuterungen zur Strukturreform

und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

(AVB BHV)

 

in der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), herausgegeben vom GDV im August 2014.

 

 

  • Beispiel 1 - Mietsachschäden

 

I. Die Erläuterung des GDV

 

„Bisheriges Ausschluss-Einschluss-System: Ziff. 7.6 AHB sieht einen Ausschluss für Mietsachschäden vor. Über Ziff. 7.1.3.4 Muster-Bedingungsstruktur AT werden bestimmte Mietsachschäden in den Versicherungsschutz wieder eingeschlossen. Hierfür sieht allerdings Ziff. 7.1.3.4.3 Muster-Bedingungsstruktur AT spezifische Ausschlüsse vor.

Neue positive Leistungsbeschreibung: „Mietsachschäden“ sind in A1-6.6 AVB BHV geregelt: Hier wird positiv und abschließend aufgeführt, welche Mietsachschäden versichert sind. Die spezifischen Mietsachschaden-Ausschlüsse sind ebenfalls in dieser Ziff. enthalten. Infolgedessen ist ein allgemeiner Ausschluss für Mietsachschäden entbehrlich. Der Ausschluss in A1-7.5 AVB BHV bezieht sich daher nur auf Leasing, Pacht usw., nicht aber auf Miete. Verweise sind ebenfalls entbehrlich.

 

II. Die Bedingungen

 

Was sagen die Bedingungen?

 

1. AHB: Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall - 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses …, das einen … Sachschaden zur Folge hatte, … von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

 

Hier ist der Sachschaden zunächst uneingeschränkt versichert (All Risk System).

 

2. AHB: Ausschlüsse - Falls … nicht … etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen … Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen ... wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, … hat … .

 

3. Ziff. 7.1.3.4.3 Muster-Bedingungsstruktur AT - 7.1.3.4 Mietsachschäden – … Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen ... .

Falls besonders vereinbart, gilt: Eingeschlossen ist … die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden … durch Brand, Explosion, Leitungswasser … durch Abwässer. ...

 

III. Bewertung:

 

Die neuen Bedingungen bedienen die Notwendigkeiten der Zusammenführung von Aus- und Einschlusstatbeständen nicht.

 

Zwischen Ziffer 1.1 AHB und der neuen Deckung der Ziffer A1-6.6 AVB BHV bleiben alle Mietsachschäden auf der Strecke, die vom Enumerationssystem der neuen Deckung nicht erfasst werden. Dies betrifft zunächst etwa Schäden anlässlich der Unterbrechung privater Reisen zu dienstlichen Zwecken. Entsteht der Schaden an und nicht in Gebäuden besteht kein Versicherungsschutz. Ist die Schadenursache eine unbenannte Gefahr, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz.

 

Zwar ist die Einschränkung der Deckung nicht zu beklagen, die Teil- und Ausschnittsdeckung eines Gesamtrisikos ist aber ohne Kenntnis der für dieses Risikos nicht gebotenen Deckungen keine „positive Risikobeschreibung“. Die Verbindung von begrüßenswerter, moderner, positiver Risikobeschreibung und der Erfassung der All-Risk-Deckung nach Maßgabe der Ziffer A1-3.1 misslingt.

Die neuen Bedingungen sehen nunmehr nicht benannte Ausschlusstatbestände vor. Das erschwert den Umgang des Vermittlers mit den Bedingungen.

 

 

  • Beispiel 2 - Mitversicherte Personen

 

I. Die Erläuterung des GDV

 

Aus Transparenzgründen sind die Regelungen zu mitversicherten Personen nun an zentraler Stelle verortet und auch anhand der neuen Überschrift leichter zu finden. Bisher standen sie im Zusatz zu Ziff. 7.6 und 7.7 AHB.

 

Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 lauten:

 

Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

 

II. Bewertung

 

Während die Verallgemeinerung von Einschlusstatbeständen zu begrüßen ist, kann dies bei Ausschlusstatbeständen zur Zurückhaltung mahnen.

 

Eine Übernahme bestehender Bedingungen 1:1 findet nicht statt, wenn eine Deckungseinschränkung mit bisher eingeschränkter Bedeutung in den Rang einer allgemeinen Bedingung erhoben wird. Wenig Trost ist auch dann mit dieser Regelung verbunden, wenn man sie leichter findet. Das Ziel einer Übernahme bestehender Bedingungen 1:1 ist verfehlt.

 

 

  • Beispiel 3 - Vereinheitlichte Formulierungen

 

I. Die Erläuterung des GDV

 

Beim Zusammenführen der unverbindlichen AHB, der Besonderen Musterbedingungen und Risikobeschreibungen und der Muster-Bedingungsstruktur-Teile werden voneinander abweichende Formulierungen vereinheitlicht. Hiermit sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Vereinheitlichte Formulierungen:

 

„Ansprüche“ statt „Haftpflichtansprüche“

 

II. Bewertung

 

Ansprüche und Haftpflichtansprüche sind nicht kongruent. Das kann man nicht vereinheitlichen.

 

Ersetzt man Haftpflichtansprüche in Einschlusstatbeständen durch Ansprüche, ist das zu begrüßen. Die ist etwa der Fall bei der Deckung der Ansprüche des§ 439 III BGB im Rahmen der Regelungen der Ziffer A3.

 

Ersetzt man Haftpflichtansprüche in Ausschlusstatbeständen durch Ansprüche, ist das keine vereinheitlichte Formulierung. Haftpflichtansprüche sind nur teilkongruent mit Ansprüchen. Ontologisch ist Anspruch der Oberbegriff (Genus proximum) zu Begriffen wie Haftpflichtansprüchen (Differentia Specifica). Zu Ansprüchen zählen neben Haftpflichtansprüchen Ansprüche nach § 439 BGB, versicherte Gewährleistungsansprüche im Rahmen von Abschnitt 3, medical payments, equity-claims, Vertragsansprüche gem. Ziff. 7.3 AHB und Manches mehr.

 

 

  • Beispiel 4 – Nullstellung für die ProdHV:

 

I. Die Erläuterung des GDV

 

Das zuvor in der BHV mitversicherte konventionelle Produkthaftpflicht-Risiko ist nun komplett in Teil A Abschnitt 3 AVB BHV geregelt (vgl. Nullstellung des Produkthaftpflicht-Risikos in Teil A Abschnitt 1 Ziff. 7.26 AVB BHV und Muster-Serienschadenklausel in Teil A Abschnitt 3 Ziff. 5.3 AVB BHV). Schäden nach A3-7 können im Umfang des Versicherungsschutzes nach Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) gesondert versichert werden. A3-1.2 (...) Dies bringt eine klare Zuordnung mit sich, die Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere bei A3-7.1.2 (1) hinsichtlich der Frage, ob Sach- oder echte Vermögensschäden vorliegen, beseitigt. Für Versicherungsnehmer, die ein Verbindungs-/Vermischungsrisiko haben, wäre ohnehin die Mitversicherung von A3-7.1 angezeigt und erforderlich. Denn über die Sachschadendeckung wäre lediglich der Wert der beschädigten/vernichteten zuvor mangelfreien Einstandsprodukte versichert. Der besonders werthaltige entgangene Gewinn des Gesamtprodukts wäre nur über A3-7.1.2(4) versichert. Entsprechendes gilt für A3-7.4.2 (1) (Schäden durch mangelhafte Maschinen). Daher wurde konsequenterweise die Differenzierung von Sach- und Vermögenschäden dahingehend aufgegeben, dass in A3-7 nur noch von Schäden (Sach- und Vermögensschäden) gesprochen wird.

 

Ziffer A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko lautet:

 

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie die Regelung zum Umwelt-Regressrisiko in Abschnitt A2 (Umweltrisiko).

 

Ziffer A3-5.3 Serienschadenklausel lautet:

 

Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle (a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder (b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.

 

II. Bewertung

 

Werden Bedingungen auf Null gestellt, werden sie nicht 1:1 erhalten und zusammengeführt. Dies gilt insbesondere, wenn die Deckungsbestandteile alt mitversichert waren und die neuen mitversichert werden müssen.

Unklar ist, wie die der Haftpflichtversicherung zugrundeliegende und gleichsam vorangehende Haftpflicht für Abgrenzungsschwierigkeiten verantwortlich sein kann und die Abkehr von Haftungsregeln für Klarheit in der Haftpflichtversicherung sorgen soll: Bestehende Sachen können beschädigt werden, hergestellte Sachen können mangelhaft sein. Und diese Mangelhaftigkeit verursacht andere Schäden.

Der Hinweis auf Verbindungsschäden ist zumindest bemerkenswert, wenn auf die Notwendigkeit von deren Versicherung verwiesen wird, sie aber gleichwohl nicht zur Grunddeckung zählen.

 

Wenn Abschnitt 1 Produkthaftpflichtrisiko Ansprüche wegen Schäden ausschließt, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat, wird zunächst verkannt, dass Drittschäden als Gegenstand einer Haftpflichtversicherung regelmäßig erst nach Lieferung und Abschluss der Arbeiten eintreten können. Vor Abschluss der Arbeiten gibt es keinen Gefahrübergang und Sachschäden auf dem eigenen Gelände sind keine Drittschäden.

Wichtig ist aber, dass für alle Personen- oder Sachschäden, die mehr als 150 Jahre Regelgegenstand der Haftpflichtversicherung waren, nunmehr die Deckungserweiterungen der Betriebshaftpflicht nicht mehr gelten. Dafür aber die Deckungseinschränkungen im Abschnitt 3. Deckungserweiterungen in Abschnitt 3 kommen, für die konventionelle Produzentenhaftung nicht in Betracht, weil diese Deckungserweiterungen, bis auf eine zu begrüßende Ausnahme, nur für die dort versicherten Vermögensschäden gelten.

 

Die benannte Ausnahme sieht die Serienschadenklausel in Ziffer A3-5.3 vor, wenn mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten gelten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist und damit auf die Kontraktionswirkung der AHB verzichtet wird. Das bewirkt im Falle eines Serienschadens bei zweifacher Maximierung der Jahresersatzleistung die doppelte Deckungssumme für den Versicherungsnehmer. Soweit auf die „alternative Serienschadenklausel“ großer Versicherer verzichtet wird, die dies durch Kontraktion aller Einzelschäden auf fiktiv einen Schaden bewirken.

 

Die neuen Bedingungen sehen keine 1:1 Bedingungsübernahme vor.

 

 

  • Beispiel 5 – Vertrags-Haftpflichtversicherung

 

I. Die Erläuterung des GDV

 

A1-3 AVB BHV übernimmt 1:1 die Regelungen aus Ziff. 1.1 und 1.2 AHB. In A1-3.3 ist zudem die bisher in Ziff. 7.3 AHB verortete Regelung enthalten, dass kein Versicherungsschutz besteht, soweit Ansprüche aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. In der neuen Struktur wurde diese Regelung somit den negativen Risikobegrenzungen zugeordnet.

 

II. Bewertung

 

Ziffer A1-3.3 dürfte das größte Problem der neuen Bedingungen für die versicherungsnehmende Industrie werden. Entgegen der Aussage der Bedingungsgeber war Ziffer 7.3 AHB keine Regelung, nach der kein Versicherungsschutz bestand. Sie war ein Ausschlusstatbestand.

 

Wo ist der Unterschied?

 

Ohne die Regelung bestünde bei „negativen“ Tatbestandsmerkmalen, wie der Ziffer A1-3.3, kein Versicherungsschutz; bei einem Ausschlusstatbestand bestünde Versicherungsschutz.

 

Konsequent muss der Versicherungsnehmer bei nicht versicherten „negativen“ Tatbestandsmerkmalen darlegen und beweisen, dass sein Anliegen ein Versicherungsfall ist; bei einem Ausschlusstatbestand obliegt diese Darlegungs- und Beweislast dem Versicherer.

 

Das an sich wäre noch vertretbar, wenn es sich um ein relativ klares Beweisthema handeln würde („tot oder nicht tot?“). In diesem Falle geht es aber um ein ungleich komplizierteres Thema, nämlich darum, ob eine vertragliche Vereinbarung über den Umfang der gesetzlichen Haftung, etwa nach Tatbestand, Haftungshöhe, Mitverschulden, unterlassener oder modifizierter Rüge, Verjährungsdauer oder Verjährungsbeginn nach inländischem, aber auch nach fremdländischem oder internationalem Recht, hinaus geht.

Also eigentlich etwas, was der Präzisionstechniker oder Spritzgießer nicht annähernd so zuverlässig zu beurteilen vermag wie der Haftpflichtversicherer, dem es gut anstehen würde, diese Aufgabe aufzugreifen. Oder besser: zu behalten. Entgegen der fehlerhaften Aussage des Bedingungsgebers hatte er diese Aufgabe.

 

Von Bedeutung wird dieses Thema aber auch deshalb, weil das Haftpflichtrecht des Zulieferbetriebes abnehmend Gesetzesrecht und zunehmend Vertragsrecht ist.

 

 

C. Bedingungsbeispiele

 

Betrachten wir zudem einige ausgewählte Beispiele aus der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zu den

 

Allgemeinen Versicherungsbedingungen

für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

(AVB BHV)

 

Musterbedingungen, Stand: August 2020

 

 

  • A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, …

 

I. Die Bedingungen

 

A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko) - Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten … .

 

II. Bewertung

 

Zu empfehlen ist, den Begriff „Betrieb“ als Stätte der Leistungserstellung durch den weiter gehenden Begriff des „Unternehmens“ zu ersetzen. Versichert wären dann nach dem Wortlaut der Bedingungen auch Schäden, die sich durch Betriebsausfälle, etwa bei betriebsschließungsbedingter Nichtausübung von Gefahrabwehrmaßnahmen, ergeben.

 

Wird die Deckung auf Tätigkeiten beschränkt, fehlt es an der Versicherung von Schäden durch Unterlassen. Fehlerhafte Warenausgangskontrollen wären gedeckt, fehlende nicht.

 

Dokumentierte Nachträge sollten ergänzt werden durch Austauschseiten und sonstige verbindliche Dokumentierungsformen, wie etwa die in der Praxis häufig anzutreffenden side letter.

 

 

  •  A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen …

 

I. Die Bedingungen

 

A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht - A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. …

 

A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.

 

II. Bewertung

 

Durch die Beschränkung der Versicherung der gesetzlichen Vertreter auf die Vertretungs-, Leitungs- und Aufsichtseigenschaft beschränkt sich der Versicherungsschutz auf das eigene Ressort. Operative Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Vereinfacht gesagt, endet diese Deckung an der eigenen Bürotür.

 

Bedauerlich ist die grundsätzliche Entscheidung des Bedingungsgebers, den Versicherungsschutz für alle Beteiligten auszuschließen, auch wenn der Grund für die Deckungseinschränkung nur im Verhalten einer Person zu suchen ist. Die Muster-Bedingungsstruktur (Allgemeiner Teil – AT), – Musterbedingungen des GDV – (Stand: April 2011) sehen diese Einschränkung nicht vor.

 

Entgegen der Erklärung des GDV sind damit die Bedingungen nicht nur nicht 1:1 übernommen worden; es finden sich zusätzlich Deckungseinschränkungen, die nicht als solche gekennzeichnet werden.

 

 

  • A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall

 

I. Die Bedingungen

 

A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

 

II. Bewertung

 

Eine sehr unglückliche Regelung. Aus einem Ausschluss mit Beweislast für den Versicherer wird mit unzutreffender Erklärung des GDV ein nicht versicherter Tatbestand mit Umkehr der Beweislast zu Ungunsten des VN. Keine 1:1- Bedingungsübernahme.

 

 

  • A1-4 Leistungen der Versicherung …

 

Die Regelung ist 1:1 übernommen worden. Die sprachlichen Änderungen in Ziffer 4.2 und 4.4 ändern auch im Rahmen der Strukturreform den Besitzstand für den VN nicht.

 

 

  • A1-5 Begrenzung der Leistungen …

 

Die Regelung ist aufgrund der Trennung von Betriebs- und Produktrisiko um die Mangelserie reduziert worden. Die Textänderung belässt den Besitzstand des VN im Rahmen der Strukturreform.

 

 

  • A1-6 Besondere Regelungen …

 

I. Regelungsgegenstand

 

Ziffer A1-6 umfasst Regeln ganz unterschiedlichen Regelungsgehalts, indem Sie Bedingungen vorsieht für Kantinen, Haus- und Grundbesitz und die Übernahme von Verkehrssicherungspflichten; Arbeitsgemeinschaften, Deckungserweiterungen für Vermögensschäden, Abhandenkommen von Belegschaftshabe und Datenübertragungen; die Versicherung nicht zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge, die Deckung von Tätigkeits- oder Mietsachschäden und Strahlenschäden als Ausschnittsdeckung ohne Risikoabgrenzung.

Diese Regelung lässt keine Strukturreform erkennen; die Nebenrisiken werden ebenso wie Vertrags-Haftpflichtversicherung unvollständig übernommen.

 

II. „Sub-Beispiel“: A1-6.9 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden

 

1. Die Bedingungen

 

Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A1-6.8.2 bis A1-6.8.4.

 

Diese Regelungen lauten:

 

A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der … Abwehr der … geltend gemachten Ansprüche … werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. …

 

A1-6.8.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: … Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: … Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß A1-6.8.2 berücksichtigt.

 

2. Bewertung

 

Zwar sah auch schon die Muster-Bedingungsstruktur (Allgemeiner Teil – AT), Stand: April 2011, eine gleichartige Regelung vor. Nach wie vor fragt es sich aber, warum die Kosten entgegen der Regelung der Ziffer A1-5.5 auf die Versichererleistung angerechnet werden sollen und der VN eine Selbstbeteiligung tragen soll, wenn er an der Anrufung des ausländischen Gerichts nicht beteiligt ist.

 

 

  • A1-7 Allgemeine Ausschlüsse

 

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: …

 

 

  • A1-7.11 Übertragung von Krankheiten

 

I. Die Bedingungen

 

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

 

II. Bewertung

 

Es fragt sich, ob die neuen Bedingungen auf die aktuellen und allfällige, zukünftige Infektionsgeschehen reagieren sollten. Was sollten die neuen Bedingungen berücksichtigen?

 

1. Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung von Krankheiten resultieren, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Beispiel: Ein Versicherungsvertreter steckt seine Kunden an.

 

2. Als Personenschäden gelten Körperverletzungen und Gesundheitsschäden. Beispiel: Versicherungsnehmer ist ein Virus erkrankter Friseur. Anlässlich einer Kundenbehandlung verletzt er den Kunden (Körperverletzung) und infiziert diesen (Gesundheitsbeschädigung).

 

3. Gedeckt sind auch Personenschäden vermittelt durch mangelhafte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers oder Sachbeschädigungen. Beispiel: Versicherungsnehmer ist ein Lieferant von Essen auf Rädern. Aufgrund einer Erkrankung infiziert er die Lieferung, die nach Verzehr zu Gesundheitsschäden bei seinen Kunden führt.

 

4. Gedeckt sind Sachschäden durch unmittelbare und mittelbare Übertragung von Krankheiten und Infektionen. Beispiel: Der Versicherungsnehmer überträgt Bakterien in einem Lebensmittellager auf die Lagerarbeiter. Der mit den Arbeitern in Kontakt gekommene Lagerbestand wird kontaminiert.

 

5. Infektionen werden Krankheiten gleichgestellt. Die Deckungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Regeldeckungssumme des Vertrags 1 Mio.€. An jedem dieser Personenschäden beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit 1.000 €, im Falle der Schädigung einer Personenmehrheit mit maximal dem doppelten Betrag.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich gegen behördliche Anordnungen verstößt.

Ein durch ausreichenden Stichprobenbefund begründeter Mangelverdacht gilt als Mangel der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse. Beispiel: Nach Verarbeitung der eingegangenen Ware erfährt der Abnehmer, dass der Lieferbetrieb infiziert ist. Die Baugruppen mit dem angelieferten Erzeugnis kommen ins Sperrlager.

 

6. Der Versicherungsnehmer trägt Sorge dafür, dass Präsenzmeetings auf der Grundlage gegenseitiger Freiwilligkeit durchgeführt werden. Er dokumentiert die Freiwilligkeit der Gesprächspartner. Beispiel: Ein Besucher infiziert die Gesprächsteilnehmer eines Meetings. Innerhalb des versicherten Betriebs ist mit Infektionen zu rechnen.

 

7. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden der Versicherten Personen untereinander. Beispiel: Mitarbeiter stecken sich in der Kantine gegenseitig an.

 

8. Der Versicherungsnehmer organsiert die betrieblichen Abläufe in Befolgung behördlicher Vorschriften keimarm und erstreckt seine Warenausgangskontrollen auf die Keimfreiheit der Lieferungen. Beispiel: Der Betrieb verstößt mit einer fehlenden Trennung von Produktion und Toilette gegen die Good Manufacturing Practice (GMP).

 

Beispiel: Lebensmittel, Kleidung und Spielzeug werden mit umweltstabilen Viren ausgeliefert.

 

9. Arbeiten auf fremden Grundstücken sollen keimübertragungsarm durchgeführt werden. Die Beweislast für die Einhaltung behördlicher Sicherheitsvorschriften trägt der Versicherungsnehmer. Beispiel: Versicherungsnehmer betreibt eine Schlosserei. Anlässlich eines Kundenbesuchs steckt er den Kunden mit einem Grippevirus an.

 

10. Kreuzkontaminationen gelten als Sachschaden. Beispiel: Der Versicherungsnehmer überträgt Bakterien auf Lebensmittel in einem Kühlhaus. Die Lebensmittel sind nicht verkehrsfähig; die Lagerarbeiter werden nicht angesteckt.

 

11. Versichert ist die behauptete, aber nicht eingetretene Infektion oder Krankheit. Beispiel: Ausgelieferte Balkonpflanzen sind kontaminiert; Gummidichtungen sollen kontaminiert sein.

 

12. Die Gefahr von Infektionen gilt als Personenschadengefahr. Beispiel: Kontaminierte Ware muss zurückgerufen werden. Es stellt sich die Frage, welchem Lieferanten die root cause zugeordnet werden kann – und ob der Verursacher Mangel und Schaden hätte verhindern können.

 

13. Der grob fahrlässige Verstoß gegen behördliche Anweisungen schließt den Versicherungsschutz aus.

Beispiel: Der Betrieb bezieht Ware aus einem bekannten Risikogebiet. Er sperrt die Ware nicht vollständig; ein Teil davon gelangt ins Feld.

Beispiel: Apfelsaftkonzentrat und Tomatenmark aus China stammen aus dem Kontaminations-Quellgebiet.

Beispiel: Lieferungen aus unbekannt belasteten Gebieten werden nicht gesperrt. Versicherungsschutz bleibt.

 

14. Abwehrschutz im Sinne der Ziffer 5 AHB besteht im Falle der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen Verzugsschäden durch Nichtlieferung, wenn der Versicherungsnehmer Lieferfristen überschreitet, weil die Erzeugnisse mangelverdächtig sind und getestet werden müssen. Beispiel: Der Lieferant ist sich im Unklaren, ob seine Lieferung Träger von Kontaminanten ist. Er liefert nicht und wird auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

 

Formulierungsvorschlag:

 

1 Coronadeckung

 

1.1 Personenschäden durch Infektionen

 

1.1.1 Übertragung von Krankheiten

 

Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung von Krankheiten resultieren, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

 

Infektionen werden Krankheiten gleichgestellt. Die Deckungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Regeldeckungssumme des Vertrags 1 Mio.€. An jedem dieser Personenschäden beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit 1.000 €, im Falle der Schädigung einer Personenmehrheit mit maximal dem doppelten Betrag.

 

Als Personenschäden gelten Körperverletzungen und Gesundheitsschäden.

 

Kreuzkontaminationen gelten als Sachschaden.

 

Versichert ist die behauptete, aber nicht eingetretene Infektionen oder Krankheiten.

 

Die Gefahr von Infektionen gilt als Personenschadengefahr.

 

1.1.2 Mittelbare Infektionen

 

Gedeckt sind Personenschäden vermittelt durch mangelhafte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers oder Sachbeschädigungen sowie Sachschäden durch unmittelbare und mittelbare Übertragung von Krankheiten und Infektionen.

 

1.2 Mangelverdacht

 

Ein durch ausreichenden Stichprobenbefund begründeter Mangelverdacht gilt als Mangel der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse.

 

1.3 Verzugsschäden

 

Im Falle der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen Verzugsschäden durch Nichtlieferung besteht Abwehrschutz im Sinne der Ziffer 5 AHB, wenn der Versicherungsnehmer Lieferfristen überschreitet, weil die Erzeugnisse mangelverdächtig sind und getestet werden müssen.

 

1.4 Obliegenheiten

 

1.4.1 Der Versicherungsnehmer organsiert die betrieblichen Abläufe in Befolgung behördlicher Vorschriften keimarm und erstreckt seine Warenausgangskontrollen auf die Keimfreiheit der Lieferungen.

 

1.4.2 Arbeiten auf fremden Grundstücken sollen keimübertragungsarm durchgeführt werden. Die Beweislast für die Einhaltung behördlicher Sicherheitsvorschriften trägt der Versicherungsnehmer.

 

1.4.3 Der Versicherungsnehmer trägt Sorge dafür, dass Präsenzmeetings auf der Grundlage gegenseitiger Freiwilligkeit durchgeführt werden. Er dokumentiert die Freiwilligkeit der Gesprächspartner.

 

1.5 Deckungsausschlüsse

 

Ausgeschlossen bleiben Personenschäden der Versicherten Personen untereinander.

 

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich gegen behördliche Anordnungen verstößt.

 

 

  • A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

 

Die Formulierung dieser Regelung ist nicht zu beanstanden.

 

 

  • A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

 

A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

 

Die Formulierung dieser Regelung ist nicht zu beanstanden.

 

 

  • A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung)

 

I. Die Bedingungen

 

Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:

Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:

 

II. Bewertung

 

Die Bedingungsgeber schlagen im Rahmen der Strukturreform nunmehr einen konkreten Bedingungstext vor. Das ist zu begrüßen.

Im Hinblick darauf, dass es sich hier aber nicht um ein zusätzliches Risiko, sondern dessen Dauer handelt, sollte die kann-Regelung zur soll-Regelung werden.

Und für den Fall eines dokumentierten Teilrisikoausschlusses, sollte die Nachhaftungsregelung auch für einen teilweisen Risikowegfall gelten.

 

 

D. Ergebnis:

 

Die Strukturreform ist zu begrüßen. Das tradierte Ausschluss-Einschluss-System ist in der Tat insbesondere im internationalen Vergleich überholt.

 

Ganz überwiegend ist die Strukturreform gelungen.

 

Systemische Ertüchtigungen der Bedingungen scheinen jedoch im Hinblick auf die Pilotfunktion der Bedingungen überdenkenswert.

Ausschnittseinschlüsse lassen noch die Klarheit über den Umfang der nicht gedeckten Ausschnitte vermissen. Die Inkongruenz von Tatbestandsmerkmalen wie Anspruch und Haftpflichtanspruch sollte berücksichtigt werden.

Die Produkthaftpflichtversicherung sollte im Hinblick darauf, dass alle Arten von Leistungen erfasst werden, nicht nur fakultativ geboten werden. Zeigen die Ermittlungen im Underwriting, dass ein vorhersehbares Risiko nicht besteht, muss die Deckung auch nichts oder nur wenig kosten.

 

Coronabedingungen würden in die Zeit passen.

 

Im Übrigen wäre es wünschenswert, den keineswegs bedeutungslosen Unterschied zwischen nicht versicherten und ausgeschlossenen Tatbeständen ebenso aufrecht zu erhalten, wie die der Haftpflichtversicherung in der Haftpflicht vorausgehende Unterscheidung von Sach- und Vermögensschaden zu beachten.

 

Anke Nickel-Fiedler und Friedhelm Nickel, 16.10.2020

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