Das neue Kaufrecht

Seit dem 1. Januar 2018 gilt in Deutschland das neue Kaufrecht. Bis zu diesem Zeitpunkt trennte der Gesetzgeber scharf zwischen Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen nach Lieferung mangelhafter Kaufsachen.

Reklamierte der Kunde die Notwendigkeit, die Kaufsache nach zweckorientierter, ordnungsgemäßer Verwendung wieder auszutauschen, weil diese mangelhaft war, bedurfte es zur Begründung dieses Anspruchs grundsätzlich eines Verschuldens des Verkäufers.

Der Unterschied zwischen Gewährleistungsansprüchen (Mangelersatzansprüchen) und Schadenersatzansprüchen bestand darin, dass für Austauschmaßnahmen ein Verschulden erforderlich war.

Seit dem 1. Januar 2018 ist für Ansprüche auf Austauschmaßnahmen ein Verschulden nicht mehr Anspruchsvoraussetzung.

 

Der Verkäufer kann sich allerdings gegen diesen Anspruch verteidigen. Die Verteidigung besteht zunächst darin, dass die Kaufsache nicht entsprechend der Zweckbestimmung verwendet wurde - das wird allerdings eher seltener der Fall sein.

 

Häufiger schon wird die Frage zu stellen sein, ob die Austauschmaßnahmen noch verhältnismäßig sind.

Diese Verhältnismäßigkeit richtet sich insbesondere nach dem Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand und der Bedeutung des Mangels.

Hier wird man ungefährliche und gefährliche Mängel unterscheiden können. Beim ungefährlichen Mangel wird man zur Begrenzung des Anspruchs zwar nicht auf den Wert der Kaufsache abstellen können, wohl aber in der Regel auf den Wert der Baugruppe, in die die Kaufsache eingebaut wurde.

Das funktioniert allerdings nicht im Zusammenhang mit gefährlichen Mängeln. Hier wird man davon ausgehen müssen, dass es die Nebenpflichten des Verkäufers erfordern, dass auch unverhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden. Zumindest zum Schutze des Käufers und der zweckorientiert in die Nutzung der Kaufsache einbezogenen Personen.

 

Die restlichen Regeln bleiben unberührt. So bedarf es auch in Zukunft für Schadenersatzansprüche aufgrund von Personen- oder Sachschäden oder aufgrund von solchen Vermögensschäden, die darin bestehen, das nicht ausgetauscht werden kann, auch weiterhin eines Verschuldens.

 

Weitgehende Unklarheit besteht über die Erfassung des neuen Rechts in den Haftpflichtversicherungen und insbesondere den Betriebshaftpflichtversicherungen der Industrie. In der Regel verweisen die Versicherer darauf, dass das neue Kaufrecht in Ziffer 4.4.3 der Produkthaftpflichtversicherungsbedingungen erfasst sei.

Das ist regelmäßig nicht der Fall, weil diese Bedingungen darauf abstellen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Abnehmer den Austausch vornehmen.

Das wird insbesondere in den Fällen der Erstellung von Halbzeugen, die im Rahmen der dem Kauf folgenden Liefer- und Verarbeitungskette mehrere Verarbeitungsstufen und dabei mehrere Betrieb durchlaufen, nicht der Fall sein.

Die Einschränkung der Bedingungen auf die Austauschmaßnahmen durch Versicherungsnehmer oder Abnehmer muss also gestrichen werden.

In den Rückrufversicherungen fehlt eine solche Regelungen regelmäßig ganz. Hier müsste sie erst noch eingefügt werden.

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