Produkthaftpflichtversicherung

Für den industriellen und gewerblichen Versicherungsnehmer ergibt sich ein dreifacher Versicherungsbedarf. Er benötigt zur Sicherung von Liquidität und Existenz seines Unternehmens Personenversicherungen, Sachversicherungen und Rechtsversicherungen.

Wesentlicher Bestandteil der Rechtsversicherungen ist die Produkthaftpflichtversicherung. Die Produkthaftpflichtversicherung unterteilt sich in einen konventionellen Bereich, der grundsätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für eingetretene Personenschäden und Sachschäden vorsieht.

Von Bedeutung in der Praxis ist aber eher die sogenannte erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, die einen Schaden nicht voraussetzt. Trigger, also Auslöser, dieser Deckung ist die Mangelhaftigkeit einer Endsache. Damit deckt die Produkthaftpflichtversicherung Vermögensschäden durch eine ausfallende Wertschöpfung im innerindustriellen Produktionsprozess. Das folgt dem Grundsatz, wonach ein mangelhaftes Einzelteil regelmäßig nur ein mangelhaftes Halbzeug höherer Fertigungsstufe oder auch ein mangelhaftes Endprodukt bewirken kann. Ist der input mangelhaft, ist es auch der output.

 

Juristisch folgt die Produkthaftpflichtversicherung mit der Deckung von Vermögensschäden nach mangelhaften Input des Vorlieferanten der Erkenntnis, dass die Herstellung einer mangelhaften Sache kein Sachschaden sein kann, weil diese Sache niemals mangelfrei bestanden hat und aus diesem Grunde nicht geschädigt werden kann. Jedenfalls nicht im Umfang des Mangels.

 

Die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zählt zu den großen Denkleistungen der Versicherungswirtschaft. Gleichsam mit einem Blick in den geschädigten Betrieb werden nach Lieferung mangelhafter Erzeugnisse Austauschkosten ersetzt, und Schäden nach einer Verarbeitung, die ein Austauschen nicht mehr ermöglicht; ersetzt werden vergeblich aufgewandte Kosten für die Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung oder auch für Schäden durch mangelhafte Maschinen oder Maschinenteile.

 

Das neue Kaufrecht, das seit dem 1. Januar 2018 gilt, ist in den Produkthaftpflichtversicherungen aber noch nicht angekommen. Hier muss zunächst die neue gesetzliche Verantwortung im Rahmen der Gewährleistung der von den Versicherung zur Deckung vorgesehenen Haftung gleichgestellt werden. In Ziffer 4.4.3 der Produkthaftpflichtversicherung muss die Beschränkung der Deckung auf den Versicherungsnehmer und dessen Abnehmer gestrichen werden und eine gleichartige Regelung muss in die Rückrufversicherung übernommen werden. Es ist dem Versicherungsnehmer sowohl bei der Prüfung der Verträge als auch im Schadenfall zu empfehlen, genau zwischen den Einschlusstatbeständen und den Ausschlusstatbeständen der Produkthaftpflichtversicherung zu unterscheiden. Nach dem Grundsatz “Die Formulierung bedingt die Regulierung” sind die Einschlusssachverhalte sehr genau in Anlehnung an die gedeckten Tatbestände vorzutragen.

Ohne Not sollten allerdings keine Ausschlusstatbestände vorgetragen werden. Das ist Aufgabe des Versicherers, der hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist.

 

Für Ingenieure und Maschinenbauer bedarf es einer besonderen Deckung.

 

In allen Fällen der sogenannte Lohnverarbeitung ist der Lohnbearbeitungsschaden als Sonderform des Tätigkeitsfolgeschadens mitzuversichern.

Wichtig ist es, die Schnittstelle zur Rückrufversicherung genau zu prüfen und zu bedienen. Die Produkthaftpflichtversicherung schließt alle Formen von Schäden im Zusammenhang mit einem Rückruf aus. Diese ausgeschlossenen Tatbestände kommen in der Rückrufversicherung aber regelmäßig nicht an. Hier gelten beschränkte Deckungssummen, erhöhte Selbstbeteiligungen und es fehlt in der Regel an der umfassenden Deckung einer Vertrags-Haftpflichtversicherung.

 

Zuletzt ist zu bedenken, dass in der Lieferkette nicht nur die Deckung der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung und Produkthaftpflichtversicherung von Bedeutung ist. Nach dem Grundsatz des Einkaufs versicherter Produkte ist die Deckung des Lieferanten, der durchaus Fehler- und Schadenursachen zuliefern kann, von gleich großer Bedeutung. Dieser Grundsatz des Einkaufs versicherer Produkte, erfordert wiederum, dass in der Vorlage Technischer Verträge beim Lieferanten keine deckungsschädlichen Regeln enthalten sein dürfen, die den Einkauf der versicherten Produkte wieder beseitigen.

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